Außenreinigung von der Steuer absetzen: So funktioniert §35a EStG
Von David Visan, Inhaber DaviDO · Aktualisiert am
Wer Dach, Dachrinne, Fenster oder Fassade reinigen lässt, bekommt einen Teil der Kosten vom Finanzamt zurück. Möglich macht das §35a des Einkommensteuergesetzes. Hier erklären wir, wie viel Sie sparen, welche Voraussetzungen gelten und worauf Sie bei der Rechnung achten sollten.
Kurz erklärt
Nach §35a EStG ziehen Sie 20 % der Arbeitskosten direkt von Ihrer Einkommensteuer ab – nicht nur vom zu versteuernden Einkommen. Jeder Euro Steuerermäßigung ist also ein Euro weniger Steuer. Materialkosten zählen nicht.
Zwei Töpfe, zwei Höchstbeträge
| Topf | Steuerermäßigung | Höchstbetrag pro Jahr |
|---|---|---|
| Haushaltsnahe Dienstleistungen (§35a Abs. 2) | 20 % der Arbeitskosten | 4.000 € |
| Handwerkerleistungen (§35a Abs. 3) | 20 % der Arbeitskosten | 1.200 € (entspricht 6.000 € Arbeitskosten) |
Beide Töpfe gelten unabhängig voneinander. Sie können also in einem Jahr beide ausschöpfen.
Welche Reinigung gehört in welchen Topf?
| Leistung | Typische Einordnung |
|---|---|
| Fensterreinigung | Haushaltsnahe Dienstleistung |
| Dachrinnenreinigung | Handwerkerleistung |
| Dachreinigung, Fassadenreinigung | in der Regel Handwerkerleistung (Erhaltungsmaßnahme) |
| Pflaster- und Terrassenreinigung | je nach Einzelfall |
| Solaranlagenreinigung | umstritten – Steuerberatung fragen |
Die endgültige Einordnung trifft das Finanzamt. Für Ihre Steuerersparnis ist sie meist nur wichtig, wenn Sie einen der Höchstbeträge ausschöpfen.
Diese Voraussetzungen müssen erfüllt sein
- Rechnung: Sie brauchen eine Rechnung des Fachbetriebs.
- Überweisung statt Bargeld: Barzahlungen werden nicht anerkannt.
- Ihr Haushalt: Die Arbeiten finden an Ihrem selbst genutzten Haus oder Ihrer Wohnung in der EU bzw. im EWR statt – auch am Ferien- oder Zweitwohnsitz.
- Nur Arbeitskosten: Begünstigt sind Lohn-, Fahrt- und Maschinenkosten, nicht das Material.
- Kein Neubau: Bei Handwerkerleistungen gilt die Ermäßigung für bestehende Haushalte, nicht für den Neubau.
- Keine Doppelförderung: Wurde dieselbe Maßnahme über KfW oder BAFA gefördert, ist §35a dafür ausgeschlossen.
- Zahlungsjahr zählt: Maßgeblich ist das Jahr, in dem Sie bezahlen – nicht das Jahr der Arbeiten.
Gilt das auch für Mieter und Eigentümergemeinschaften?
Ja. Mieter können ihren Anteil geltend machen, wenn die Kosten in der Nebenkostenabrechnung ausgewiesen sind – etwa für die Fenster- oder Dachrinnenreinigung im Mehrfamilienhaus. Wohnungseigentümer nutzen die Jahresabrechnung oder eine Bescheinigung der Hausverwaltung.
Beispielrechnung
Beispiel mit Annahmen
- Dachreinigung, 100 m² (Paket Rein): 1.490 € brutto. Angenommener Arbeitskostenanteil laut Rechnung: 1.200 €. Steuerermäßigung (Handwerkerleistung): 20 % × 1.200 € = 240 €
- Fensterreinigung dreimal im Jahr, 22 Fenster: 564,30 € brutto. Angenommener Arbeitskostenanteil: 500 €. Steuerermäßigung (haushaltsnahe Dienstleistung): 20 % × 500 € = 100 €
- Zusammen: 340 € weniger Einkommensteuer
Die Ermäßigung wirkt nur, wenn Sie überhaupt Einkommensteuer zahlen. Wer keine Steuer zahlt, etwa wegen einer niedrigen Rente, profitiert nicht.
Tipp: Größere Arbeiten auf zwei Jahre verteilen
Liegen Ihre Handwerker-Arbeitskosten in einem Jahr über 6.000 €, verfällt der Rest. Wer größere Arbeiten zum Jahreswechsel plant, kann eine Teilzahlung im Dezember und die Restzahlung im Januar vereinbaren – dann zählen die Kosten in zwei Steuerjahren.
Wo trage ich das ein?
In der Einkommensteuererklärung in der Anlage „Haushaltsnahe Aufwendungen“. Dort tragen Sie die begünstigten Arbeitskosten getrennt nach haushaltsnahen Dienstleistungen und Handwerkerleistungen ein. Belege müssen Sie nur auf Nachfrage vorlegen – heben Sie Rechnung und Kontoauszug trotzdem auf.
Vermietet oder gewerblich genutzt?
Für vermietete Wohnungen oder gewerblich genutzte Gebäude gilt §35a nicht. Dort sind die Reinigungskosten in der Regel Werbungskosten oder Betriebsausgaben – und damit oft sogar voll absetzbar. Für Hausverwaltungen und Gewerbekunden erstellen wir gern ein individuelles Angebot.
Häufige Fragen
Wie viel Steuer spare ich bei einer Dachreinigung?
20 % des Arbeitskostenanteils. Bei 1.200 € Arbeitskosten sind das 240 € weniger Einkommensteuer.
Kann ich bar bezahlen und trotzdem absetzen?
Nein. Das Finanzamt erkennt nur unbare Zahlungen an, zum Beispiel per Überweisung.
Muss der Arbeitsanteil auf der Rechnung stehen?
Ja, der Anteil der Arbeits-, Fahrt- und Maschinenkosten sollte auf der Rechnung erkennbar sein. Ein Pauschalpreis ohne Aufteilung macht es Ihnen unnötig schwer.
Gilt das auch für Trier?
Ja, §35a gilt für alle in Deutschland steuerpflichtigen Haushalte. Für Arbeiten in Luxemburg gelten die luxemburgischen Steuerregeln.
